gemeinsam gegen gewalt  
gemeinsam gegen gewalt home wir über uns gewalt in der familie fallbeispiele anlaufstellen  
   

Ablauf eines Strafverfahrens

Vorverfahren
>>
Das Vorverfahren dient generell der Stoffsammlung. Sobald der Staatsanwalt Kenntnis von einer Anzeige hat, hat er alle an ihn gelangten Anzeigen über strafbare Handlungen zu prüfen und die zu seiner Kenntnis gelangenden Spuren zu verfolgen (§87 StPO). Das Vorverfahren kann in Form von Vorerhebungen oder Voruntersuchung geführt werden.

Vorerhebung
>>Der Staatsanwalt ist berechtigt, Vorerhebungen zu dem Zwecke durchführen zu lassen, um die nötigen Anhaltspunkte für die Veranlassung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person oder auch für die Zurücklegung der Anzeige zu erlangen. Er ist berechtigt, diese Vorerhebungen durch den Untersuchungsrichter, die Sicherheitsbehörde (unter anderem der Gendarmerie, der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos, der Polizei) oder durch die Bezirksgerichte führen zu lassen.
>>Bei den Vorerhebungen beantragt der Staatsanwalt die einzelnen Verfolgungshandlungen, der Untersuchungsrichter ist ausführendes Organ. Er ist an die Anträge gebunden. Vorerhebungen werden, im Gegensatz zu Voruntersuchungen dann geführt, wenn der Verdacht gegen eine bestimmte Person vorhanden, aber noch zu wenig konkret ist. Wenn der Staatsanwalt nach Prüfung der Anzeige bzw. nach durchgeführten Vorerhebungen findet, dass zu wenig Anhaltspunkte für eine Verurteilung vorhanden sind, so stellt er das Verfahren ein oder legt die Anzeige zurück, wobei es nunmehr auch die Möglichkeit einer Diversion gibt.

Voruntersuchung
>> Bei Verdacht von »schweren« strafbaren Handlungen, sowie bei konkretem Verdacht gegen eine bestimmte Person, beantragt der Staatsanwalt die Einleitung der Voruntersuchung bei Gericht (§91 StPO). Das bedeutet, dass der Untersuchungsrichter nunmehr zu entscheiden hat, wie die weitere Vorgangsweise in einem bestimmten Fall sein wird.

Stoffsammlung durch Beweiserhebung
>>Im Vorverfahren (Vorerhebung und Voruntersuchung) werden Beschuldigte (Verdächtige) und Zeugen vernommen, es wird alles zur Klärung eines Sachverhaltes veranlasst. Es kommt zu Gutachtenerstattungen, zu Hausdurchsuchungen, in bestimmten Fällen zu Telefonüberwachungen usw. Es sollte der Sachverhalt soweit geklärt sein, dass der Staatsanwalt und danach der Hauptverhandlungsrichter einen Sachverhalt mühelos unter einem strafbaren Tatbestand subsumieren kann.
>>Bei der Zeugenvernehmung, bei der alle Zeugen die Wahrheit zu sagen haben, gibt es gewisse Entschlagungsrechte, unter anderem für jene Personen, die in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurden, sofern die Parteien (Verdächtigter oder Beschuldigter und Staatsanwalt) Gelegenheit hatten, sich an einer vorangegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen, ebenso bei Personen, die zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben und durch die strafbare Handlung verletzt worden sein könnten ( § 152 StPO).
>>Solche gerichtliche Vernehmungen nennt man kontradiktorische Vernehmungen (§ 163 a StPO). Dabei wird hauptsächlich darauf geachtet, dass der Beschuldigte (Verdächtige) nicht mit dem Opfer direkt zusammentrifft. Bei einer solchen Vernehmung sind der Staatsanwalt, der Verdächtige oder der Beschuldigte und sein Verteidiger in einem Raum anwesend. Sie verfolgen die Vernehmung des Zeugen durch den Untersuchungsrichter, die in einem anderen Zimmer stattfindet und auf Video aufgenommen wird, über einen Bildschirm.
>>Wenn der Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, obliegt es dem Untersuchungsrichter zu entscheiden, ob die Vernehmung durch einen Sachverständigen (Psychologen) vorgenommen wird. Dann sitzt der Untersuchungsrichter im anderen Raum und verfolgt ebenfalls die Vernehmung über Bildschirm. Die Personen, die gegen einen Angehörigen aussagen, können diese Art von Vernehmung ebenfalls beantragen. Das Fragerecht wird dann durch den Richter ausgeübt. Das bedeutet, dass dem Richter die Fragen gesagt werden, und dieser sie dann an den Zeugen stellt. Der Zweck dieser Vernehmung ist, dass dem Zeugen nicht zugemutet werden soll, mit dem Verdächtigen oder Beschuldigten konfrontiert zu werden. Der Zeuge wird am Schluss darüber belehrt, dass er, wenn er nicht will, zur Hauptverhandlung nicht mehr geladen, aber das Video vorgezeigt wird.Weiters sind die Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer usw., über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung einer Zeugnisses befreit.
>>Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen. Dafür erforderlich ist ein konkreter bis dringender Tatverdacht sowie das Vorliegen eines oder mehrerer Haftgründe, welche sind: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatbegehungsgefahr oder Tatausführungsgefahr bzw. bei »schweren« Delikten ist die Untersuchungshaft obligatorisch.
>>Wurde den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprochen bzw. ist der Untersuchungsrichter der Meinung, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, so wird der Akt der Staatsanwaltschaft übersendet. Diese entscheidet, ob sie die strafbare Handlung weiter verfolgt oder einstellt.
Bei Weiterverfolgung stellt die Staatsanwaltschaft entweder einen Strafantrag oder erhebt eine Anklage gegen den Verdächtigen oder Beschuldigten.

Hauptverhandlung
>>Der Akt erreicht danach das Stadium der Hauptverhandlung. Bei gewissen Delikten (den »leichteren«) ist ein Einzelrichter zuständig, bei den anderen ein Schöffen- (2 Berufsrichter, 2 Laienrichter) oder sogar ein Geschworenengericht (3 Berufsrichter, 8 Geschworene). Bei Hauptverhandlungen trägt zuerst der Staatsanwalt die Anschuldigungen vor, danach hat der Verteidiger die Möglichkeit, eine Gegenausführung zu machen, dann wird der Beschuldigte bzw. Angeklagte zu dem Vorwurf befragt.
>>Danach kommt es zur Eröffnung des Beweisverfahrens und die Zeugen werden befragt, die Videoaufzeichung gezeigt, das Gutachten erstattet.
>>Der Staatsanwalt kommt dann zu seinem Schlußplädoyer, der Verteidiger hält sein Plädoyer, der Beschuldigte hat das Recht auf das letzte Wort. Danach wird im Einzelrichterverfahren das Urteil verkündet, im Schöffen- und Geschworenenverfahren wird das Urteil erst nach Beratung verkündet. Der Staatsanwalt und der Verteidiger (Beschuldigte) haben dann die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen das Urteil zu erheben oder es anzunehmen.
>>Wenn ein Rechtsmittel eingebracht wird, geht das Strafverfahren in die nächste Instanz, wo geprüft wird, ob das Verfahren mangelhaft war, oder die Strafe zu hoch ist. Dabei handelt es sich meist um ein Aktenverfahren, was bedeutet, dass die Parteien dazu nicht mehr geladen bzw. keine Beweise mehr aufgenommen werden.

Ablauf eines Strafverfahrens

Anzeigepflicht

>>
Nach § 86 Strafprozessordnung (StPO) besteht für jede Privatperson im allgemeinen ein Anzeigerecht, aber keine Anzeigepflicht.

Sicherheitsbehörden
>>Nach § 84 StPO ist jede ExekutivbeamtIn verpflichtet, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn ihr aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt wird. Zusätzlich ist von den Sicherheitsbehörden alles zu unternehmen, was zum Schutz der/des Verletzten oder anderen Personen vor Gefährdung notwendig ist.

Jugendwohlfahrtsträger
>>Grundsätzlich sind nach § 84 StPO auch die MitarbeiterInnen der Jugendwohlfahrt = Jugendamt zu einer Anzeigeerstattung verpflichtet.
Keine Anzeigeverpflichtung besteht nur, wenn
eine Anzeigeerstattung die Tätigkeit der SozialarbeiterInnen, für welche ein persönliches Vertrauens- verhältnis notwendig ist, beeinträchtigen würde oder
begründet angenommen werden kann, dass binnen kurzer Zeit die Strafbarkeit der Tat durch
schadensbereinigende Maßnahmen entfällt.

ÄrztInnen
>> Für ÄrztInnen besteht eine besonders eingeschränkte Anzeigepflicht nach § 54 Ärztegesetz, da sie und ihre Hilfspersonen prinzipiell zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet sind.
Anzeigeverpflichtung besteht jedenfalls, wenn eine schwere Körperverletzung im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit einer anderen ÄrztIn herbeigeführt wird.
Anzeigeverpflichtung besteht bei Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
der Tod oder
eine schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist.
>> Von einer Anzeige wegen schwerer Körperverletzung kann die ÄrztIn allerdings absehen, wenn dadurch eine therapeutische Tätigkeit beeinträchtigt werden würde, für welche ein persönliches Vertrauensverhältnis notwendig ist. Es ist allerdings die verletzte Person über bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu informieren.
>> Eine Anzeigen- und Mitteilungsermächtigung an persönlich Betroffene oder Behörden besteht bei Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
der Tod oder
eine Körperverletzung
eines Menschen herbeigeführt worden ist, oder
eine minderjährige oder sonst eine Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann
misshandelt
gequält
vernachlässigt oder
sexuell missbraucht
worden ist.
>>Wenn jedoch das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt, entfällt die Ermächtigung zur Anzeige und Mitteilung. Die ÄrztInnen haben somit ihrer Entscheidung eine Interessensabwägung zugrunde zu legen.

Prozessbegleitung


>> Gewalt bedeutet eine immense psychische Belastung für die Opfer. In Krisensituationen fällt es natürlich schwer, wohldurchdachte Entscheidungen zu treffen. Daher ist die Begleitung durch ExpertInnen besonders wichtig. Prozessbegleitung erstreckt sich über die Phasen von der Entscheidung für oder gegen eine Anzeige bis hin zur Nachbetreuung. Einerseits geht es bei der Prozessbegleitung um die Vermittlung von rechtlichem Basiswissen und den Beistand von RechtsanwältInnen im Verfahren, andererseits um die psychologische Unterstützung in dieser belastenden Situation.
>>Die ProzessbegleiterInnen erarbeiten gemeinsam mit den Opfern und deren wichtigsten Bezugspersonen, wie die nächsten Schritte gesetzt werden können. Auf Wunsch erhalten auch Bezugspersonen psychosoziale Unterstützung.
>>Wer kann Prozessbegleitung in Anspruch nehmen?
>>Alle Frauen, Kinder und Jugendliche, die von Gewalt betroffen sind, z.B. bei sexuellem Missbrauch oder
körperlichen Misshandlungen.

Welche Angebote umfasst Prozessbeleitung?
Unterstützung im Entscheidungsprozess für oder gegen eine Anzeige
Anzeigevorbereitung und persönliche Begleitung zur Anzeigeerstattung
Vorbereitung der kontradiktorischen Einvernahme und Begleitung zur Verhandlung
Vorbereitung der Hauptverhandlung und Begleitung zur Verhandlung
Beistellung einer/s RechtsanwältIn
Nachbetreuung

Wer sind die ProzessbegleiterInnen?
PsychologInnen, SozialarbeiterInnen, PsychotherapeutInnen für die psychosoziale Prozessbegleitung
RechtsanwältInnen für die juristische Prozessbegleitung

Im Burgenland bieten folgende Institutionen Prozessbegleitung völlig kostenlos an.
Frauen- und Familienberatungsstelle »Der Lichtblick« | Tel. 02167/3338
Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie Burgenland | Tel. 03352/31420
Kinderschutzzentrum Burgenland | Tel. 02682/64214
Frauen- und Familienberatungsstelle Oberwart | Tel. 03352/33855
Frauen- und Familienberatungsstelle Güssing | Tel. 03322/43001

www.weisser-ring.at
www.neustart.at

zurück zum Seitenanfang