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Ablauf
eines Strafverfahrens
Vorverfahren
>>Das
Vorverfahren dient generell der Stoffsammlung. Sobald der Staatsanwalt
Kenntnis von einer Anzeige hat, hat er alle an ihn gelangten Anzeigen
über strafbare Handlungen zu prüfen und die zu seiner Kenntnis
gelangenden Spuren zu verfolgen (§87 StPO). Das Vorverfahren kann
in Form von Vorerhebungen oder Voruntersuchung geführt werden.
Vorerhebung
>>Der
Staatsanwalt ist berechtigt, Vorerhebungen zu dem Zwecke durchführen
zu lassen, um die nötigen Anhaltspunkte für die Veranlassung
des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person oder auch für die
Zurücklegung der Anzeige zu erlangen. Er ist berechtigt, diese Vorerhebungen
durch den Untersuchungsrichter, die Sicherheitsbehörde (unter anderem
der Gendarmerie, der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos,
der Polizei) oder durch die Bezirksgerichte führen zu lassen.
>>Bei
den Vorerhebungen beantragt der Staatsanwalt die einzelnen Verfolgungshandlungen,
der Untersuchungsrichter ist ausführendes Organ. Er ist an die Anträge
gebunden. Vorerhebungen werden, im Gegensatz zu Voruntersuchungen dann
geführt, wenn der Verdacht gegen eine bestimmte Person vorhanden,
aber noch zu wenig konkret ist. Wenn der Staatsanwalt nach Prüfung
der Anzeige bzw. nach durchgeführten Vorerhebungen findet, dass zu
wenig Anhaltspunkte für eine Verurteilung vorhanden sind, so stellt
er das Verfahren ein oder legt die Anzeige zurück, wobei es nunmehr
auch die Möglichkeit einer Diversion gibt.
Voruntersuchung
>>
Bei Verdacht von »schweren« strafbaren Handlungen, sowie bei
konkretem Verdacht gegen eine bestimmte Person, beantragt der Staatsanwalt
die Einleitung der Voruntersuchung bei Gericht (§91 StPO). Das bedeutet,
dass der Untersuchungsrichter nunmehr zu entscheiden hat, wie die weitere
Vorgangsweise in einem bestimmten Fall sein wird.
Stoffsammlung
durch Beweiserhebung
>>Im
Vorverfahren (Vorerhebung und Voruntersuchung) werden Beschuldigte (Verdächtige)
und Zeugen vernommen, es wird alles zur Klärung eines Sachverhaltes
veranlasst. Es kommt zu Gutachtenerstattungen, zu Hausdurchsuchungen,
in bestimmten Fällen zu Telefonüberwachungen usw. Es sollte
der Sachverhalt soweit geklärt sein, dass der Staatsanwalt und danach
der Hauptverhandlungsrichter einen Sachverhalt mühelos unter einem
strafbaren Tatbestand subsumieren kann.
>>Bei
der Zeugenvernehmung, bei der alle Zeugen die Wahrheit zu sagen haben,
gibt es gewisse Entschlagungsrechte, unter anderem für jene Personen,
die in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurden, sofern die Parteien
(Verdächtigter oder Beschuldigter und Staatsanwalt) Gelegenheit hatten,
sich an einer vorangegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen,
ebenso bei Personen, die zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr
noch nicht zurückgelegt haben und durch die strafbare Handlung verletzt
worden sein könnten ( § 152 StPO).
>>Solche
gerichtliche Vernehmungen nennt man kontradiktorische Vernehmungen (§
163 a StPO). Dabei wird hauptsächlich darauf geachtet, dass der Beschuldigte
(Verdächtige) nicht mit dem Opfer direkt zusammentrifft. Bei einer
solchen Vernehmung sind der Staatsanwalt, der Verdächtige oder der
Beschuldigte und sein Verteidiger in einem Raum anwesend. Sie verfolgen
die Vernehmung des Zeugen durch den Untersuchungsrichter, die in einem
anderen Zimmer stattfindet und auf Video aufgenommen wird, über einen
Bildschirm.
>>Wenn
der Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, obliegt
es dem Untersuchungsrichter zu entscheiden, ob die Vernehmung durch einen
Sachverständigen (Psychologen) vorgenommen wird. Dann sitzt der Untersuchungsrichter
im anderen Raum und verfolgt ebenfalls die Vernehmung über Bildschirm.
Die Personen, die gegen einen Angehörigen aussagen, können diese
Art von Vernehmung ebenfalls beantragen. Das Fragerecht wird dann durch
den Richter ausgeübt. Das bedeutet, dass dem Richter die Fragen gesagt
werden, und dieser sie dann an den Zeugen stellt. Der Zweck dieser Vernehmung
ist, dass dem Zeugen nicht zugemutet werden soll, mit dem Verdächtigen
oder Beschuldigten konfrontiert zu werden. Der Zeuge wird am Schluss darüber
belehrt, dass er, wenn er nicht will, zur Hauptverhandlung nicht mehr
geladen, aber das Video vorgezeigt wird.Weiters sind die Psychiater, Psychotherapeuten,
Psychologen, Bewährungshelfer usw., über das, was ihnen in dieser
Eigenschaft bekannt geworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung
einer Zeugnisses befreit.
>>Auf
Antrag der Staatsanwaltschaft wird der Beschuldigte in Untersuchungshaft
genommen. Dafür erforderlich ist ein konkreter bis dringender Tatverdacht
sowie das Vorliegen eines oder mehrerer Haftgründe, welche sind:
Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatbegehungsgefahr oder Tatausführungsgefahr
bzw. bei »schweren« Delikten ist die Untersuchungshaft obligatorisch.
>>Wurde
den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprochen bzw. ist der Untersuchungsrichter
der Meinung, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, so wird
der Akt der Staatsanwaltschaft übersendet. Diese entscheidet, ob
sie die strafbare Handlung weiter verfolgt oder einstellt.
Bei Weiterverfolgung stellt die Staatsanwaltschaft entweder einen Strafantrag
oder erhebt eine Anklage gegen den Verdächtigen oder Beschuldigten.
Hauptverhandlung
>>Der
Akt erreicht danach das Stadium der Hauptverhandlung. Bei gewissen Delikten
(den »leichteren«) ist ein Einzelrichter zuständig, bei
den anderen ein Schöffen- (2 Berufsrichter, 2 Laienrichter) oder
sogar ein Geschworenengericht (3 Berufsrichter, 8 Geschworene). Bei Hauptverhandlungen
trägt zuerst der Staatsanwalt die Anschuldigungen vor, danach hat
der Verteidiger die Möglichkeit, eine Gegenausführung zu machen,
dann wird der Beschuldigte bzw. Angeklagte zu dem Vorwurf befragt.
>>Danach
kommt es zur Eröffnung des Beweisverfahrens und die Zeugen werden
befragt, die Videoaufzeichung gezeigt, das Gutachten erstattet.
>>Der
Staatsanwalt kommt dann zu seinem Schlußplädoyer, der Verteidiger
hält sein Plädoyer, der Beschuldigte hat das Recht auf das letzte
Wort. Danach wird im Einzelrichterverfahren das Urteil verkündet,
im Schöffen- und Geschworenenverfahren wird das Urteil erst nach
Beratung verkündet. Der Staatsanwalt und der Verteidiger (Beschuldigte)
haben dann die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen das Urteil zu
erheben oder es anzunehmen.
>>Wenn
ein Rechtsmittel eingebracht wird, geht das Strafverfahren in die nächste
Instanz, wo geprüft wird, ob das Verfahren mangelhaft war, oder die
Strafe zu hoch ist. Dabei handelt es sich meist um ein Aktenverfahren,
was bedeutet, dass die Parteien dazu nicht mehr geladen bzw. keine Beweise
mehr aufgenommen werden.
Ablauf
eines Strafverfahrens
Anzeigepflicht
>>Nach
§ 86 Strafprozessordnung (StPO) besteht für jede Privatperson
im allgemeinen ein Anzeigerecht, aber keine Anzeigepflicht.
Sicherheitsbehörden
>>Nach
§ 84 StPO ist jede ExekutivbeamtIn verpflichtet, eine Anzeige bei
der Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn ihr aufgrund ihrer amtlichen
Tätigkeit der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren
Handlung bekannt wird. Zusätzlich ist von den Sicherheitsbehörden
alles zu unternehmen, was zum Schutz der/des Verletzten oder anderen Personen
vor Gefährdung notwendig ist.
Jugendwohlfahrtsträger
>>Grundsätzlich
sind nach § 84 StPO auch die MitarbeiterInnen der Jugendwohlfahrt
= Jugendamt zu einer Anzeigeerstattung verpflichtet.
Keine Anzeigeverpflichtung besteht nur, wenn
eine Anzeigeerstattung die
Tätigkeit der SozialarbeiterInnen, für welche ein persönliches
Vertrauens- verhältnis notwendig ist, beeinträchtigen würde
oder
begründet angenommen
werden kann, dass binnen kurzer Zeit die Strafbarkeit der Tat durch
schadensbereinigende Maßnahmen entfällt.
ÄrztInnen
>>
Für ÄrztInnen besteht eine besonders eingeschränkte Anzeigepflicht
nach § 54 Ärztegesetz, da sie und ihre Hilfspersonen prinzipiell
zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes
anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet sind.
Anzeigeverpflichtung besteht jedenfalls, wenn eine schwere Körperverletzung
im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit einer anderen ÄrztIn
herbeigeführt wird.
Anzeigeverpflichtung besteht bei Verdacht, dass durch eine gerichtlich
strafbare Handlung
der Tod oder
eine schwere Körperverletzung
eines Menschen herbeigeführt worden ist.
>>
Von einer Anzeige wegen schwerer Körperverletzung kann die ÄrztIn
allerdings absehen, wenn dadurch eine therapeutische Tätigkeit beeinträchtigt
werden würde, für welche ein persönliches Vertrauensverhältnis
notwendig ist. Es ist allerdings die verletzte Person über bestehende
anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu informieren.
>>
Eine Anzeigen- und Mitteilungsermächtigung an persönlich Betroffene
oder Behörden besteht bei Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare
Handlung
der Tod oder
eine Körperverletzung
eines Menschen herbeigeführt worden ist, oder
eine minderjährige oder
sonst eine Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann
misshandelt
gequält
vernachlässigt oder
sexuell missbraucht
worden ist.
>>Wenn
jedoch das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt, entfällt
die Ermächtigung zur Anzeige und Mitteilung. Die ÄrztInnen haben
somit ihrer Entscheidung eine Interessensabwägung zugrunde zu legen.
Prozessbegleitung
>>
Gewalt bedeutet eine immense psychische Belastung für die Opfer.
In Krisensituationen fällt es natürlich schwer, wohldurchdachte
Entscheidungen zu treffen. Daher ist die Begleitung durch ExpertInnen
besonders wichtig. Prozessbegleitung erstreckt sich über die Phasen
von der Entscheidung für oder gegen eine Anzeige bis hin zur Nachbetreuung.
Einerseits geht es bei der Prozessbegleitung um die Vermittlung von rechtlichem
Basiswissen und den Beistand von RechtsanwältInnen im Verfahren,
andererseits um die psychologische Unterstützung in dieser belastenden
Situation.
>>Die
ProzessbegleiterInnen erarbeiten gemeinsam mit den Opfern und deren wichtigsten
Bezugspersonen, wie die nächsten Schritte gesetzt werden können.
Auf Wunsch erhalten auch Bezugspersonen psychosoziale Unterstützung.
>>Wer
kann Prozessbegleitung in Anspruch nehmen?
>>Alle
Frauen, Kinder und Jugendliche, die von Gewalt betroffen sind, z.B. bei
sexuellem Missbrauch oder
körperlichen Misshandlungen.
Welche
Angebote umfasst Prozessbeleitung?
Unterstützung im Entscheidungsprozess
für oder gegen eine Anzeige
Anzeigevorbereitung und persönliche
Begleitung zur Anzeigeerstattung
Vorbereitung der kontradiktorischen
Einvernahme und Begleitung zur Verhandlung
Vorbereitung der Hauptverhandlung
und Begleitung zur Verhandlung
Beistellung einer/s RechtsanwältIn
Nachbetreuung
Wer
sind die ProzessbegleiterInnen?
PsychologInnen, SozialarbeiterInnen,
PsychotherapeutInnen für die psychosoziale Prozessbegleitung
RechtsanwältInnen für
die juristische Prozessbegleitung
Im Burgenland bieten folgende Institutionen Prozessbegleitung völlig
kostenlos an.
Frauen- und Familienberatungsstelle
»Der Lichtblick« | Tel. 02167/3338
Interventionsstelle gegen
Gewalt in der Familie Burgenland | Tel. 03352/31420
Kinderschutzzentrum Burgenland
| Tel. 02682/64214
Frauen- und Familienberatungsstelle
Oberwart | Tel. 03352/33855
Frauen- und Familienberatungsstelle
Güssing | Tel. 03322/43001
www.weisser-ring.at
www.neustart.at
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