gemeinsam gegen gewalt  
gemeinsam gegen gewalt home wir über uns gewalt in der familie strafverfahren anlaufstellen  
   

Arbeitsweisen der einzelnen Anlaufstellen

>>In Beratungsstellen (Frauen- und Familienberatungsstellen, Interventionsstelle, PSD, Kinderschutzzentrum, Mobiler Beratungsdienst für Kinder und Jugendliche, etc.) treffen Sie ExpertInnen, mit denen Sie Ihre Lebenssituation vertraulich besprechen können. Gemeinsam mit BeraterInnen versuchen Sie, eine Lösung für Ihre Probleme zu finden. Verschiedene Vorgangsweisen werden aufgezeigt, aber Sie alleine entscheiden, welchen Weg Sie gehen wollen. Auf Ihren Wunsch werden Kontakte zu anderen Institutionen hergestellt, Sie werden bei Bedarf auch zu anderen Ämtern und Behörden begleitet. In Beratungsstellen können Sie psychologische, psychosoziale und juristische Beratung kostenlos in Anspruch nehmen.
>>In den Referaten für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit erhalten Sie Beratung und Unterstützung von SozialarbeiterInnen und PsychologInnen in Erziehungs- und Familienfragen. Die SozialarbeiterInnen verstehen sich als AnwältInnen der Kinder, ist das Wohl der Kinder gefährdet, haben sie den gesetzlichen Auftrag, das Kind zu schützen. Die SozialarbeiterInnen arbeiten kindgerecht und familienbezogen und können Ihnen in diesem Zusammenhang Gespräche am Amt oder auch bei Ihnen zu Hause anbieten. Sie organisieren auch finanzielle Unterstützung und bei Bedarf stellen Sie Ihnen Betreuungspersonen zur Seite oder vermitteln Sie an andere professionelle HelferInnen weiter. Sind unterstützende erzieherische Maßnahmen nicht mehr möglich oder werden diese nicht angenommen und eine akute Gefährdung für das Kind besteht, ist das Referat verpflichtet, das Kind außerfamiliär unterzubringen.
>>Wenn Sie sich dazu entschließen Anzeige bei der Gendarmerie zu erstatten, ist der/die Beamte/In jedenfalls dazu verpflichtet den Sachverhalt aufzunehmen. Zur Beweismittelsicherung ist es notwendig das Opfer, den Täter sowie ZeugInnen und Auskunftspersonen zu vernehmen. Möglicherweise ist eine Spurensicherung am Tatort durchzuführen. Nach umfassender Aufklärung des Sachverhaltes wird das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft angezeigt. Bei besonderen Gefahrensituationen kann der Staatsanwalt in Verbindung mit dem Untersuchungsrichter eine freiheitsbeschränkende Maßnahme erlassen, welche von der Gendarmerie vollzogen werden muss. Wenn Sie Opfer sexueller Gewalt sind, haben Sie Rechtsanspruch auf eine Einvernahme durch eine speziell geschulte Beamtin. Die Beamtinnen geben Ihnen auch gerne Informationen über mögliche Opferschutzeinrichtungen oder Beratungsstellen. Befinden Sie sich in einer akuten Gefahrensituation, wenden Sie sich auf jeden Fall über Notruf (133) an die nächste Sicherheitsdienststelle (Gendarmerie, Polizei).


Ein Fall aus der Praxis

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Frau Berger ist 38 Jahre. Sie ist seit 16 Jahren verheiratet und hat eine 14jährige Tochter und einen 12jährigen Sohn. Sie arbeitet stundenweise bei einer Putzfirma und betreibt nebenbei eine kleine Landwirtschaft. Ihr Mann arbeitet als Hilfsarbeiter bei einer Baufirma in der Nachbarschaft. Schon bald nach der Heirat kam es immer wieder zu Eifersuchtsszenen von Seiten ihres Mannes, wobei auch ihre Geschwister nicht gerne in ihrem Haus gesehen wurden. So kam es, dass Frau Berger sich nach und nach immer mehr zurückzog, um ihrem Mann keinen Anlass für Ausbrüche zu geben. Auch die Kinder hatten ständig Angst vor ihrem Vater, da er schrie und sie auch im alkoholisierten Zustand des öfteren schlug. Sein Alkoholkonsum verschlimmerte sich zusehends. Wenn er betrunken war, vergewaltigte er Frau Berger des öfteren, wobei er ihr auch blaue Flecken und Würgemale zufügte. Mehrmals dachte sie über eine Trennung nach, hatte aber Angst vor seiner Reaktion.
>> An einem Samstag sitzen sie alle zusammen beim Mittagessen. Herr Berger ist vom Vortag her noch alkoholisiert und ärgert sich über eine Bemerkung seines Sohnes. Er schreit ihn an und sagt ihm, dass er ein Versager sei, eine Schande für ihn als Vater. Als Frau Berger sich einmischt, geht er auf sie los und schlägt ihr mit der Faust ins Gesicht. Dann fährt er weg. Frau Berger liegt schon im Bett, als er kommt und mit ihr schlafen will. Als sie das ablehnt, vergewaltigt er sie brutal. Die Kinder hören alles mit. Am nächsten Morgen sagt der Sohn, er halte das nicht mehr aus und wolle nicht mehr leben. Daraufhin entschließt sich Frau Berger, diesmal eine Anzeige zu machen.
>>Sie geht zum nächsten Gendarmerieposten und schildert einen Teil dessen, was vorgefallen ist. Die Beamten verständigen speziell geschulte weibliche Beamtinnen der Kriminalabteilung, die Frau Berger und ihre Kinder einvernehmen. Nachdem auch der Mann einvernommen worden ist, wird gegen ihn ein Betretungsverbot erlassen und sofort die Interventionsstelle verständigt. Nach Rücksprache mit dem Landesgericht wird wegen der Waffen von Herrn Berger eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dann auch ein Haftbefehl ausgesprochen.
>>Frau Berger und die Kinder sind einerseits erleichtert, dass sie keine Angst mehr haben müssen, andererseits wissen sie nicht, wie das alles weitergehen wird. Was kommt alles auf sie zu, was ist, wenn die Haft aufgehoben wird und Herr Berger wieder zurückkommt? Soll sie sich jetzt scheiden lassen?
>>In einem ausführlichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Interventionsstelle werden mögliche Schritte besprochen wie Antrag auf Verlängerung des Betretungsverbotes sowie Antrag auf Verfahrenshilfe. Gleichzeitig wird auch über die Kinder geredet. Der Sohn macht seiner Mutter Vorwürfe, weil der Papa jetzt im Gefängnis ist, er schämt sich deswegen und hat auch selbst Schuldgefühle. Die Interventionsstelle nimmt daher Kontakt mit der zuständigen Sozialarbeiterin vom Referat für Jugendwohlfahrt auf, die ihnen eine psychologische Betreuung vermittelt, wobei jederzeit eine Unterstützung in allen Fragen angeboten wird.
>>In den nächsten 2 Wochen gibt es mehrmals telefonischen Kontakt mit der Interventionsstelle und zwischen den beteiligten Institutionen. Frau Berger ersucht um Begleitung zur Kontradiktorischen Einvernahme, weil sie sich bei Gericht nicht auskennt und Angst hat, etwas falsch zu machen. Außerdem versucht ihr Mann immer wieder mit ihr Kontakt aufzunehmen und bedrängt sie dann, alles zurückzunehmen. Frau Berger ist noch immer unsicher, ob sie sich scheiden lassen soll und hofft, dass ihr Mann durch die Haft einsichtig geworden ist sowohl was den Alkohol betrifft als auch das Verhalten ihr gegenüber.
>>Nach mehreren Gesprächen entscheidet sie sich dafür, dass sie ihrem Mann nochmals eine Chance gibt und er nach Hause zurückkehren kann. Allerdings müsste er vorher noch einen stationären Alkoholentzug durchführen. Dies wird dem Gericht mitgeteilt.
>>In der Hauptverhandlung wird Herr Berger zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt. Ein Teil davon wird ihm unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Es wird ihm die Weisung erteilt, sich unmittelbar nach der Haftentlassung einer Entwöhnungskur zu unterziehen und sich während der Probezeit jeglichen Alkoholkonsums zu enthalten. Außerdem wird Bewährungshilfe angeordnet und ihm ein Bewährungshelfer zugeteilt.
>>Nach der Haft unterzieht sich Herr Berger einer stationären Entwöhnungskur in Kalksburg. Dort wird als weitere Therapie empfohlen, sich in regelmäßige Betreuung beim Psychosozialen Dienst zu begeben.
>>Beim PSD lernt Herr Berger konsequent an der Aufrechterhaltung seiner Abstinenz zu arbeiten. Weiters gibt es für ihn auch das Angebot, an einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen und auch medizinisch von einem Facharzt betreut zu werden.
>>Frau Berger geht mittlerweile immer wieder in die Frauenberatungsstelle. Sie braucht Unterstützung bei der Aufarbeitung ihrer Erfahrungen und eine Stärkung ihrer Position in der Beziehung.
>>Herr Berger hat auch regelmäßigen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer. Dieser versucht in gemeinsamen Gesprächen zu erkennen, ob Herr Berger auch tatsächlich seine Auflagen erfüllt. In regelmäßigen Abständen finden aktuelle Situationsbesprechungen zwischen Bewährungshilfe, Psychosozialem Dienst und Frauenberatungsstelle statt.

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