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Arbeitsweisen
der einzelnen Anlaufstellen
>>In
Beratungsstellen
(Frauen- und Familienberatungsstellen, Interventionsstelle,
PSD, Kinderschutzzentrum, Mobiler Beratungsdienst für Kinder und
Jugendliche, etc.) treffen Sie ExpertInnen, mit denen Sie Ihre Lebenssituation
vertraulich besprechen können. Gemeinsam mit BeraterInnen versuchen
Sie, eine Lösung für Ihre Probleme zu finden. Verschiedene Vorgangsweisen
werden aufgezeigt, aber Sie alleine entscheiden, welchen Weg Sie gehen
wollen. Auf Ihren Wunsch werden Kontakte zu anderen Institutionen hergestellt,
Sie werden bei Bedarf auch zu anderen Ämtern und Behörden begleitet.
In Beratungsstellen können Sie psychologische, psychosoziale und
juristische Beratung kostenlos in Anspruch nehmen.
>>In
den Referaten für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit
erhalten Sie Beratung und Unterstützung von SozialarbeiterInnen und
PsychologInnen in Erziehungs- und Familienfragen. Die SozialarbeiterInnen
verstehen sich als AnwältInnen der Kinder, ist das Wohl der Kinder
gefährdet, haben sie den gesetzlichen Auftrag, das Kind zu schützen.
Die SozialarbeiterInnen arbeiten kindgerecht und familienbezogen und können
Ihnen in diesem Zusammenhang Gespräche am Amt oder auch bei Ihnen
zu Hause anbieten. Sie organisieren auch finanzielle Unterstützung
und bei Bedarf stellen Sie Ihnen Betreuungspersonen zur Seite oder vermitteln
Sie an andere professionelle HelferInnen weiter. Sind unterstützende
erzieherische Maßnahmen nicht mehr möglich oder werden diese
nicht angenommen und eine akute Gefährdung für das Kind besteht,
ist das Referat verpflichtet, das Kind außerfamiliär unterzubringen.
>>Wenn
Sie sich dazu entschließen Anzeige bei der
Gendarmerie zu erstatten, ist der/die Beamte/In jedenfalls
dazu verpflichtet den Sachverhalt aufzunehmen. Zur Beweismittelsicherung
ist es notwendig das Opfer, den Täter sowie ZeugInnen und Auskunftspersonen
zu vernehmen. Möglicherweise ist eine Spurensicherung am Tatort durchzuführen.
Nach umfassender Aufklärung des Sachverhaltes wird das Ermittlungsergebnis
der Staatsanwaltschaft angezeigt. Bei besonderen Gefahrensituationen kann
der Staatsanwalt in Verbindung mit dem Untersuchungsrichter eine freiheitsbeschränkende
Maßnahme erlassen, welche von der Gendarmerie vollzogen werden muss.
Wenn Sie Opfer sexueller Gewalt sind, haben Sie Rechtsanspruch auf eine
Einvernahme durch eine speziell geschulte Beamtin. Die Beamtinnen geben
Ihnen auch gerne Informationen über mögliche Opferschutzeinrichtungen
oder Beratungsstellen. Befinden Sie sich in einer akuten Gefahrensituation,
wenden Sie sich auf jeden Fall über Notruf (133) an die nächste
Sicherheitsdienststelle (Gendarmerie, Polizei).
Ein
Fall aus der Praxis
>>Frau
Berger ist 38 Jahre. Sie ist seit 16 Jahren verheiratet und hat eine 14jährige
Tochter und einen 12jährigen Sohn. Sie arbeitet stundenweise bei
einer Putzfirma und betreibt nebenbei eine kleine Landwirtschaft. Ihr
Mann arbeitet als Hilfsarbeiter bei einer Baufirma in der Nachbarschaft.
Schon bald nach der Heirat kam es immer wieder zu Eifersuchtsszenen von
Seiten ihres Mannes, wobei auch ihre Geschwister nicht gerne in ihrem
Haus gesehen wurden. So kam es, dass Frau Berger sich nach und nach immer
mehr zurückzog, um ihrem Mann keinen Anlass für Ausbrüche
zu geben. Auch die Kinder hatten ständig Angst vor ihrem Vater, da
er schrie und sie auch im alkoholisierten Zustand des öfteren schlug.
Sein Alkoholkonsum verschlimmerte sich zusehends. Wenn er betrunken war,
vergewaltigte er Frau Berger des öfteren, wobei er ihr auch blaue
Flecken und Würgemale zufügte. Mehrmals dachte sie über
eine Trennung nach, hatte aber Angst vor seiner Reaktion.
>> An
einem Samstag sitzen sie alle zusammen beim Mittagessen. Herr Berger ist
vom Vortag her noch alkoholisiert und ärgert sich über eine
Bemerkung seines Sohnes. Er schreit ihn an und sagt ihm, dass er ein Versager
sei, eine Schande für ihn als Vater. Als Frau Berger sich einmischt,
geht er auf sie los und schlägt ihr mit der Faust ins Gesicht. Dann
fährt er weg. Frau Berger liegt schon im Bett, als er kommt und mit
ihr schlafen will. Als sie das ablehnt, vergewaltigt er sie brutal. Die
Kinder hören alles mit. Am nächsten Morgen sagt der Sohn, er
halte das nicht mehr aus und wolle nicht mehr leben. Daraufhin entschließt
sich Frau Berger, diesmal eine Anzeige zu machen.
>>Sie
geht zum nächsten Gendarmerieposten
und schildert einen Teil dessen, was vorgefallen ist. Die Beamten verständigen
speziell geschulte weibliche Beamtinnen der Kriminalabteilung,
die Frau Berger und ihre Kinder einvernehmen. Nachdem auch der Mann einvernommen
worden ist, wird gegen ihn ein Betretungsverbot erlassen und sofort die
Interventionsstelle verständigt.
Nach Rücksprache mit dem Landesgericht
wird wegen der Waffen von Herrn Berger eine Hausdurchsuchung durchgeführt
und dann auch ein Haftbefehl ausgesprochen.
>>Frau
Berger und die Kinder sind einerseits erleichtert, dass sie keine Angst
mehr haben müssen, andererseits wissen sie nicht, wie das alles weitergehen
wird. Was kommt alles auf sie zu, was ist, wenn die Haft aufgehoben wird
und Herr Berger wieder zurückkommt? Soll sie sich jetzt scheiden
lassen?
>>In einem
ausführlichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Interventionsstelle
werden mögliche Schritte besprochen wie Antrag auf Verlängerung
des Betretungsverbotes sowie Antrag auf Verfahrenshilfe. Gleichzeitig
wird auch über die Kinder geredet. Der Sohn macht seiner Mutter Vorwürfe,
weil der Papa jetzt im Gefängnis ist, er schämt sich deswegen
und hat auch selbst Schuldgefühle. Die Interventionsstelle nimmt
daher Kontakt mit der zuständigen Sozialarbeiterin vom
Referat für Jugendwohlfahrt auf,
die ihnen eine psychologische Betreuung vermittelt, wobei jederzeit eine
Unterstützung in allen Fragen angeboten wird.
>>In den
nächsten 2 Wochen gibt es mehrmals telefonischen Kontakt mit der
Interventionsstelle und zwischen den beteiligten Institutionen. Frau Berger
ersucht um Begleitung zur Kontradiktorischen Einvernahme, weil sie sich
bei Gericht nicht auskennt und Angst hat, etwas falsch zu machen. Außerdem
versucht ihr Mann immer wieder mit ihr Kontakt aufzunehmen und bedrängt
sie dann, alles zurückzunehmen. Frau Berger ist noch immer unsicher,
ob sie sich scheiden lassen soll und hofft, dass ihr Mann durch die Haft
einsichtig geworden ist sowohl was den Alkohol betrifft als auch das Verhalten
ihr gegenüber.
>>Nach
mehreren Gesprächen entscheidet sie sich dafür, dass sie ihrem
Mann nochmals eine Chance gibt und er nach Hause zurückkehren kann.
Allerdings müsste er vorher noch einen stationären Alkoholentzug
durchführen. Dies wird dem Gericht mitgeteilt.
>>In
der Hauptverhandlung wird Herr Berger zu einer unbedingten Haftstrafe
verurteilt. Ein Teil davon wird ihm unter Bestimmung einer Probezeit von
3 Jahren bedingt nachgesehen. Es wird ihm die Weisung erteilt, sich unmittelbar
nach der Haftentlassung einer Entwöhnungskur zu unterziehen und sich
während der Probezeit jeglichen Alkoholkonsums zu enthalten. Außerdem
wird Bewährungshilfe
angeordnet und ihm ein Bewährungshelfer zugeteilt.
>>Nach
der Haft unterzieht sich Herr Berger einer stationären Entwöhnungskur
in Kalksburg. Dort wird als weitere Therapie empfohlen, sich in regelmäßige
Betreuung beim Psychosozialen
Dienst zu begeben.
>>Beim
PSD lernt Herr Berger konsequent an der Aufrechterhaltung seiner Abstinenz
zu arbeiten. Weiters gibt es für ihn auch das Angebot, an einer Selbsthilfegruppe
teilzunehmen und auch medizinisch von einem Facharzt betreut zu werden.
>>Frau
Berger geht mittlerweile immer wieder in die Frauenberatungsstelle.
Sie braucht Unterstützung bei der Aufarbeitung ihrer Erfahrungen
und eine Stärkung ihrer Position in der Beziehung.
>>Herr
Berger hat auch regelmäßigen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer.
Dieser versucht in gemeinsamen Gesprächen zu erkennen, ob Herr Berger
auch tatsächlich seine Auflagen erfüllt. In regelmäßigen
Abständen finden aktuelle Situationsbesprechungen zwischen Bewährungshilfe,
Psychosozialem Dienst und Frauenberatungsstelle statt.
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